In einem neuen (zur amtlichen Publikation bestimmten) Entscheid hat das Bundesgericht dargelegt, inwieweit Angehörige einer Person, welche in einer staatlichen Einrichtung Suizid begangen hat, legitimiert sind, um gegen einen strafrechtlichen Einstellungsbeschluss Rechtsmittel zu erheben: Während die Legitimation zur Erhebung einer Beschwerde an die kantonale Rechtsmittelinstanz besteht, sind die Angehörigen (als Privatklärger) nicht legitimiert, den Entscheid dieser Instanz an das Bundesgericht weiterzuziehen: Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG ist nicht anwendbar, wenn Haftungsansprüche gegenüber einer staatlichen Einrichtung geltend gemacht werden sollen.
In der Sache hat sich das Bundesgericht zunächst zur Frage geäussert, inwieweit beim Vorliegen einer psychischen oder physischen Erkrankung Art. 3 EMRK (Verbot der Folter bzw. einer unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung) berührt sein kann. Vorausgesetzt sei, dass eine Exazerbation der Erkrankung durch eine Behandlung, welche den staatlichen Behörden zugerechnet werden kann, erfolgt bzw. zu erfolgen droht. Weiter hat sich das Bundesgericht – mit Verweis auf den Entscheid des EGMR Tanase vs. Rumäninen (no. 41720/13) – zum verfahrensrechtlichen Gehalt von Art. 2 EMRK (Recht auf Leben) geäussert. Demnach ist eine strafrechtliche Untersuchung nur dann notwendig, wenn der Tod einer Person bzw. deren Lebensgefährdung absichtlich herbeigeführt worden ist. Bei einer „unabsichtlichen“ Tötung bzw. Lebensgefährdung genüge es regelmässig, wenn den Opfern und deren Angehörigen wirksame zivilrechtliche Rechtsmittel zur Verfügung stünden, mit welchen die Verantwortung für den Tod sowie die Lebensgefährdung festgestellt und zivilrechtliche Haftungsansprüche begründet werden können. Freilich wird es zu Beginn einer Untersuchung wohl selten klar sein, ob die Täterschaft absichtlich eine Tötung bzw. Lebensgefährdung herbeigeführt hat.