Zuständigkeit KESB/Zivilgericht

Gemäss Art. 198 lit. bbis ZPO entfällt das Schlichtungsverfahren bei Klagen über den Unterhalt des Kindes und weitere Kinderbelange, wenn vor der Klage ein Elternteil die KESB angerufen hat (Art. 298b und 298d ZGB). Obwohl dies nicht explizit gesetzlich vorgesehen ist, erscheint klar, dass die Anrufung der KESB in einem engen zeitlichen Abstand vor der Klageanhebung erfolgt sein muss. Das Bundesgericht hat nun in einem neueren Entscheid festgehalten, dieser enge Konnex nicht mehr gegeben sei, wenn zwischen der Anrufung der KESB und der Klageanhebung 8 Monate vergehen. Zur Klagebewilligung genüge dann, dass die Parteien in der Schlichtungsverhandlung präsent gewesen sind. Namentlich sei nicht nötig, dass die Parteien anlässlich der Schlichtungsverhandlung Einigungsgespräche führen.