Gemäss Art. 301a Abs. 2 entscheidet die KESB u.a. bei einem Umzug ins Ausland über den Wechsel des Aufenthaltsortes des Kinde, wenn die Eltern die gemeinsame elterliche Sorge ausüben und sich über den neuen Aufenthaltsort nicht einigen können. Gegen den Entscheid der KESB steht die Beschwerde nach Art. 450 ff. ZGB offen.
In einem vom Bundesgericht zu beurteilenden Fall (BGE 143 III 193) hatte die KESB einem Entscheid vom 27. Januar 2016 der Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen. Kurz nach dem Entscheid, wohl am 29. Januar 2016, reiste die Mutter mit dem Kind nach Deutschland aus. Mit der Folge, dass die schweizerischen Gerichte für den Fall nicht mehr zuständig waren. Der Vater konnte die Entscheidung der KESB also nicht gerichtlich überprüfen lassen. Das Bundesgericht erachtete dies als rechtmässig.
Der Vater zog den Fall daraufhin an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte weiter. Dieser stellte in seinem Urteil eine Verletzung von Art. 6 Ziff 1 EMRK fest. Nach Auffassung des Gerichtshofes ist der Entzug der aufschiebenden Wirkung zwar in Ausnahmesituationen zulässig. Doch dürften die Folgen eines Entzuges der aufschiebenden Wirkung (hier: die Möglichkeit der Mutter, den Aufenthaltsort des Kindes nach Deutschland zu verlegen) erst eintreten, nachdem der betroffene Elternteil die Möglichkeit hatte, beim Beschwerdegericht um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zu ersuchen (vgl. Ziff. 67 ff.).
Im vorliegenden Fall hatte der Vater den Entscheid der KESB bereits am 27. Januar 2016 per Fax erhalten. Er erhob am 22. Februar 2016 Beschwerde, d.h. erst rund einen Monat nach Erhalt des Entscheides. Der Gerichtshof behandelte deshalb die Frage, ob der Vater nicht hätte früher reagieren und um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung reagieren müssen. Er verneinte diese Frage mit Blick auf den Umstand, dass die Mutter wohl bereits zwei Tage nach dem Entscheid mit dem Kind nach Deutschland ausgereist ist und der Vater für die Abklärung des Rechtsweges, aufgrund der komplexen juristischen Situation, etwas Zeit in Anspruch habe nehmen können.
Für die Praxis der KESB bedeutet dies, dass mit dem Entzug der aufschiebenden Wirkung auch eine Anordnung getroffen werden sollte, welche es dem „widersetzenden Elternteil“ ermöglicht, in einem angemessenen Zeitraum die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bei der Beschwerdeinstanz zu beantragen (d.h. Anordnung, dass der umzugswillige Elternteil den Aufenthaltsort des Kindes erst nach einem bestimmten, für den anderen Elternteil angemessenen Zeitpunkt ins Ausland verlegen darf).