Zwangsernährung

In einem Urteil vom 17. Dezember 2021 hat sich das Bundesgericht ausführlich mit der Zulässigkeit der Zwangsernährung (im Rahmen einer Behandlung ohne Zustimmung, Art. 434 f. ZGB) beschäftigt. Dabei hielt es fest, eine Zwangsernährung setzte im Rahmen einer Behandlung ohne Zustimmung nicht voraus, dass eine drohende und akute Lebensgefahr vorliege. Diese Voraussetzung gelte vielmehr nur in Bezug auf Zwangsernährungen von urteilsfähigen Personen.

Weiter übernahm das Bundesgericht die Rechtsprechung des deutschen Bundesverfasungsgerichts, wonach bei einer auf längere Dauer fixierten Person zwingend eine Eins-zu-Eins Betreuung durch therapeutisches oder pflegerisches Fachpersonal gewährleisten werden müsse, nicht. Gemäss dem Bundesgericht genügt vielmehr, dass sich die betroffene Person in einer «…ersten Phase der Behandlung, d.h. der Zeitabschnitt, in welchem sich die Risiken der Behandlung am ehesten materialisieren…» auf einer Intensivstation befindet. Auf diesen Stationen besteht nach Kenntnis des Verfassers regelmässig keine Eins-zu-Eins Betreuung. Zur Qualifikation der überwachenden Personen hielt das Gericht kryptisch fest, die Einrichtung dürfe «…jene Personen einsetzen, welche nach Massgabe der gesetzlichen Vorgaben hierfür qualifiziert sind…». Auf welche Vorgaben sich das Bundesgericht bezieht, bleibt dabei unklar.

Schliesslich hielt das Gericht auch fest, die Verhältnismässigkeit der angeordneten Massnahme (d.h. hier der Zwangsernährung) können nicht mit einem Hinweis auf ein mögliches kontraproduktives Verhalten der betroffenen Person in Zweifel gezogen werden. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden, zumal das Erwachsenenschutzrecht Verschuldensunabhängig ist.