Erachten sich zwei in verschiedenen Kantone gelegenen KESB für einen Fall örtlich unzuständig, liegt ein sog. negativer interkantonaler Kompetenzkonflikt vor. Dann muss die KESB, welche zuerst mit dem Fall befasst war, ihre Beschwerdeinstanz anrufen (Art. 444 Abs. 4 ZGB). Kommt diese zum Schluss, die anrufende KESB sei zuständig – d.h. nicht die ausserkantonale KESB – liegt kein interkantonaler Zuständigkeitskonflikt mehr vor.
Es stellt sich dann die Frage, ob die innerkantonale KESB den Entscheid der Beschwerdeinstanz (mit welchem diese die örtliche Zuständigkeit dieser KESB bejaht worden ist) vor Bundesgericht anfechten kann.
In einem neueren Urteil prüfte das Bundesgericht die Legitimation der KESB zur Erhebung einer Beschwerde in Zivilsachen bzw. zur Rüge, die Beschwerdeinstanz habe zu Unrecht die örtliche Zuständigkeit der innerkantonalen KESB bejaht. Das Gericht verneinte die Legitimation. Es folgte seiner konstanten Rechtsprechung, wonach eine kantonale Behörde nur zur Beschwerde legitimiert ist, falls sie durch einen angefochtenen Entscheid gleich oder ähnlich wie ein Privater oder aber in spezifischer, schutzwürdiger Weise in der Wahrnehmung einer hoheitlichen Aufgabe betroffen wird, namentlich wenn einem Entscheid präjudizielle Bedeutung für die öffentliche Aufgabenerfüllung zukommt. Demgegenüber verschafft das Interesse an der richtigen Rechtsanwendung (z.B. der richtigen Anwendunng der Bestimmungen über die örtliche Zuständigkeit) keine Beschwerdelegitimation.
Die vorgestellte Rechtsprechung hat zur Folge, dass die innerkantonale KESB den Entscheid der Beschwerdeinstanz, wonach diese KESB örtlich zuständig sei, nicht vor Bundesgericht anfechten kann.