Gewaltfreie Erziehung

2022 hat das Parlament den Bundesrat beauftragt, das Verbot von Gewalt in der Erziehung explizit im ZGB zu verankern (Motion 19.4632 Bulliard-Marbach). Nun hat der Bundesrat einen Vorentwurf erstellt und das Vernehmlassungsverfahren eröffnet. Die Vernehmlassung dauert bis zum 23. November 2023. Vorentwurf sowie erläuternder Bericht finden sich hier. Zu betonen ist, dass es bereits unter dem geltenden Recht untersagt ist, gegenüber Kindern Gewalt anzuwenden. Doch sind gemäss dem Bundesrat verschiedene internationale Studien zum Ergebnis gelangt, dass die gesetzliche Verankerung der gewaltfreien Erziehung das elterliche Erziehungsverhalten verändern und die Akzeptanz von Gewalt nachhaltig senken kann. Positiv zu würdigen ist auch, dass die Kantone gemäss dem Vorentwurf von Bundesrechts wegen dafür sorgen sollen, dass sich die Eltern und das Kind bei Schwierigkeiten in der Erziehung gemeinsam oder einzeln an Beratungsstellen wenden können.

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Geschichte des Heimwesens in der Schweiz

Das Finanzierungssystem von Kinder- und Jugendheimen in der Schweiz ist aufgrund des Föderalismus heterogen und komplex, blieb aber in der historischen Aufarbeitung weitgehend unbeleuchtet. Eine Studie der Hochschule Luzern und der Universität Zürich hat die Kinder- und Jugendfürsorge seit 1940 im Rahmen des Nationalen Forschungsprogramms 76 aus einer wirtschaftshistorischen Perspektive untersucht und Empfehlungen für den modernen Sozialstaat abgeleitet. Mehr Informationen gibt es hier.

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NFP 76: Abschluss diverser Projekte

Das Nationale Forschungsprogramm 76 zielt darauf, Merkmale, Mechanismen und Wirkungsweisen der schweizerischen Fürsorgepolitik und -praxis in ihren verschiedenen Kontexten zu analysieren. In der Zwischenzeit sind diverse Projekte bereits abgeschlossen. Lesenswert sind insbesondere die Zusammenfassungen zur Entwicklung der Selbstbestimmung im Erwachsenenschutz seit den 1960er Jahren sowie zur Situation unbegleiteter minderjähriger Asylbewerber:innen.

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Impfentscheidungen

In einem neueren Urteil hat das Bundesgericht entscheiden müssen, inwiefern das Sorgerecht in Bezug auf Impfbelange einzuschränken ist, wenn ein Inhaber der elterlichen Sorge mit Impfungen (vorliegend: gegen Masern, Mumps, Röteln und Kinderlähmung) nicht einverstanden ist. Das Bundesgericht hat den vorliegenden Fall von BGE 146 III 313 abgegrenzt und festgehalten, im BGE sei die Kindeswohlgefährdung darin zu erblicken gewesen, dass sich die gemeinsamen (!) Inhaber der elterlichen Sorge in Bezug auf Impfungen uneinig waren. Dann sei die Auflösung der Pattsituation nötig. Wenn – wie im vorliegenden Fall – nur ein Elternteil sorgeberechtigt sei oder wenn die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern sich über die Verweigerung der Impfungen einig seien, bestünde im alleinigen Umstand, dass ein Kind nicht sämtliche vom BAG empfohlenen Basisimpfungen aufweist, per se keine Kindeswohlgefährdung. Im vorliegenden Fall hat das Bundesgericht dennoch eine Kindeswohlgefährdung angenommen. Dies mit der Argumentation, das Kind sei durch die KESB fremdplatziert worden. Die dann bestehende Verantwortung der Behörde beinhalte insbesondere auch den Schutz der Gesundheit des Kindes. Die Behörde könne mit Bezug auf die typischen Kinderkrankheiten nicht dieselben Risiken eingehen wie die Inhaber der elterlichen Sorge. Stimmen bei einer behördlichen Fremdplatzierung die Inhaber der elterlichen Sorge nicht sämtlichen Impfungen gegen „typische Kinderkrankheiten“ zu (und sind sie sich über diese Weigerung einig), liegt also gemäss Bundesgericht eine Kindeswohlgefährdung vor.

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Art. 390 Abs. 2 ZGB

In einem neueren Urteil hat sich das Bundesgericht mit der Frage befasst, inwiefern die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz – welche die im Rahmen eines Strafverfahrens eingezogene Vermögenswerte einer Person verwaltet – legitimiert ist, eine Beschwerde gegen eine Verfügung der KESB zu erheben, welche zwar ein Erwachsenenschutzverfahren für die Person eröffnet hat, nicht aber (wie von der Staatsanwaltschaft gewünscht) superprovisorische Massnahmen angeordnet hat. Das Bundesgericht verneint diese Frage gestützt auf Art. 450 Abs. 2 ZGB. Von allgemeinem Interesse ist dabei die Auslegung des Gerichts, wonach Art. 390 Abs. 2 ZGB (im Rahmen der Beurteilung der Verhältnismässigkeit) eine „weitergehende Massnahme“ rechtfertigen soll, nicht jedoch die Errichtung einer Beistandschaft als solche. Dieser Auslegung nach hätte Art. 390 Abs. 2 ZGB also nur Einfluss auf die Massschneiderung der Beistandschaft.

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Internationaler Erwachsenenschutz

Im internationalen Erwachsenenschutz bestimmt für die schweizerischen Behörden das Haager Erwachsenenschutzübereinkommen (HEsÜ) die internationale Zuständigkeit, das anwendbare Recht sowie die Anerkennung und Vollstreckung (und zwar auch im Verhältnis zu Staaten, welche dem Übereinkommen nicht beigetreten sind, vgl. Art. 85 Abs. 2 IPRG). Schliesslich enthält das Übereinkommen auch Regeln zur Behördenzusammenarbeit. Die Europäische Kommission hat nun zwei Vorschläge für eine bessere grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen EU-Staaten in Bezug auf hilfsbedürftige Erwachsene, vorgelegt. Details finden sich hier. Die vorgeschlagenen Regelungen würden sich auf die EU-Mitgliedstaaten untereinander beziehen, während im Verkehr zwischen den Mitgliedstaaten und Drittstaaten (wie die Schweiz) weiterhin das HEsÜ anwendbar wäre.

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Kinderschutzstatistik 2022

„10 vor 10“ berichtet über die nationale Kinderschutzstatistik 2022. Darin erfassen Kindesschutzgruppen von 20 Spitälern alle Kinder und Jugendlichen, die wegen einer Form von (vermuteter) Misshandlung dort betreut oder behandelt wurden. Weitere Informationen finden sich hier. Die Statistik findet sich hier.

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