Die Beschwerde in Zivilsachen setzt unter anderem voraus, dass die Beschwerde führende Person ein eigenes schutzwürdiges Interesse hat (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG). In einem neueren Urteil hat das Bundesgericht entscheiden, dass Art. 401 Abs. 2 ZGB – wonach die KESB bei der Bestellung der Beistandsperson, soweit tunlich, Wünsche der Angehörigen oder anderer nahestehenden Personen berücksichtigen muss – einer «übergangenen» erwünschten Beistandsperson kein schutzwürdiges Interesse verleihe. Die Bestimmung diene dem öffentlichen Interesse bzw. Interesse der betroffenen Person.
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