Beschwerde in Zivilsachen: Beschwerdelegitimation aufgrund (angespannten) Geschäftsbeziehungen mit dem Beistand?

Im Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht ist nur zur Beschwerde legitimiert, wer u.a. durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (Art. 76 Abs. 1 BGG). In einem neueren Fall hat ein Beschwerdeführer diese Voraussetzung mit der Begründung als erfüllt erachtet, sein Vermögen sei mit dem Vermögen der betroffenen Person (seiner Mutter) vielfältig verflochten. Insbesondere bestünden an verschiedenen Kunstgegenständen, die zur Sammlung der Familie gehörten, Gesamteigentum. Der Beschwerdeführer machte weiter geltend, er und seine Mutter seien beide an derselben Gesellschaft beteiligt, er lebe in einer in ihrem Eigentum stehenden Liegenschaft und verwalte das Wertschriftenportfeuille einer ihrer Gesellschaften. Damit müsse er sich mit dem Beistand auseinandersetzen und sich im Zusammenhang mit der Kunstsammlung gar Eingriffe in sein Eigentum gefallen lassen. Das Bundesgericht hat auf die sachenrechtlichen Rechtsbehelfe verwiesen. Im Übrigen hat es zu Recht festgehalten, die Beschwerdelegitimation könne nicht mit dem Argument bejaht werden, dass sich eine Person in seinen Geschäftsbeziehungen mit der Beistandsperson auseinandersetzen müsse und sich diese Beziehungen umso schwieriger ausgestalten, je weniger er zu jenem ein Vertrauensverhältnis aufbauen kann.