Behandlung ohne Zustimmung im Strafrecht: Übernahme der Grundsätze einer Behandlung ohne Zustimmung im Kindes- und Erwachsenenschutz (KESR)

In einem neueren Urteil musste das Bundesgericht einen Fall beurteilen, in welchem eine Person gestützt auf kantonale Vorschriften über die Behandlung ohne Zustimmung (BoZ) im strafrechtlichen Kontext (vgl. § 47 Abs. 2 lit. b EG StPO/AG) mediziert worden ist.

Das Bundesgericht hielt fest, dass auch bei der Anwendung der kantonalen Rechtsgrundlagen über die «strafrechtliche BoZ» seien die Wertungen der Bundesgesetzgeberin betreffend den Rechtsschutz bei der «BoZ im KESR» zu berücksichtigen. Diese Wertungen seien zumindest bei der Auslegung der massgeblichen verfassungsmässigen respektive konventionsrechtlichen Verfahrensgarantien relevant. Namentlich in Bezug auf den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) sowie auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung (Art. 6 Ziff. 1 EMRK). Im vorliegenden Fall führte diese Rechtsprechung dazu, dass die Vorinstanz den Anträgen des Beschwerdeführers auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung bzw. auf Erstellung eines Gutachtens hätte folgen müssen.

Weiter übernahm das Bundesgericht für die inhaltliche Überprüfung der «strafrechtlichen BoZ» die im Zusammenhang mit der «BoZ im KESR» entwickelte Rechtsprechung: Demnach muss in die Güterabwägung insbesondere auch allfällige langfristige Nebenwirkungen einer zwangsweise vorgesehenen Neuroleptika-Behandlung  einbezogen werden.