Ausflug ins Zivilprozessrecht: Instruktion der „notwendigen Vertretung“

Gemäss Art. 69 ZPO bestellt das Gericht einer Partei eine Vertretung, wenn eine Partei offensichtlich nicht imstande ist, den Prozess selbst zu führen, und nicht selber eine Vertreterin oder einen Vertreter beauftragt. In einem neueren Urteil hat das Bundesgericht klargestellt, dass es der urteilsfähigen, aber unvermögenden Partei überlassen bleibt, materiell die zu treffenden prozessualen Entscheidungen zu fällen, das heisst eine Klageeinleitung zu beschliessen, über die im Streit stehenden materiellrechtlichen Ansprüche durch Klagerückzug, Klageanerkennung oder Vergleich zu verfügen, Rechtsmittel zu ergreifen oder auf solche zu verzichten.