Ausflug ins Unterhaltsrecht: Überschussverteilung bei Kindern von nicht miteinander verheirateten Eltern

In einem neueren Urteil hat sich das Bundesgericht mit der Verteilung eines allfälligen Überschusses bei der Berechnung des Kindesunterhaltes beschäftigen müssen, sofern die Eltern nicht miteinander verheiratet sind. Klar ist, dass der nicht verheiratete Elternteil keinen Anspruch auf einen Anteil des Überschusses hat: Der Betreuungsunterhalt ist auf das familienrechtliche Existenzminimum beschränkt.

In der Praxis war aber umstritten, ob dem nicht verheirateten Elternteil ein virtueller Überschuss beizugeben ist; oder ob bei der Verteilung des Überschusses nach „kleinen und grossen Köpfen“ lediglich der Unterhalt schuldende Elternteil sowie die Kinder bzw. das Kind zu berücksichtigen sind. Das Bundesgericht hat sich für diese zweite Variante entschieden. Der Überschuss ist damit einzig auf die am Unterhaltsverhältnis beteiligten Personen aufzuteilen.