Wenn eine Person Hilflosenentschädigung der IV erhält und in einer eigenen Wohnung lebt, hat sie unter Umständen (zu beachten ist insbesondere, dass an handlungsunfähigen Versicherungen spezielle Voraussetzungen gestellt werden, vgl. Art. 39b IVV) auch Anspruch auf einen Assistenzbeitrag. Der Beitrag soll ein möglichst selbstbestimmtes Leben ausserhalb von Heimstrukturen ermöglichen. Dies indem die betroffene Person eine Assistenzperson einstellen kann, welche für sie gewisse Assistenzleistungen erbringt (vgl. näheres hier). In der Praxis stellt sich insbesondere die Frage, inwieweit bei bestehender Beistandschaft eine Assistenzperson angestellt werden kann. Aber auch die Höhe des Assistenzbeitrages kann zu Auseinandersetzungen führen. In einem neueren Entscheid haben sich die Beistände bzw. Eltern der betroffenen Person an das Bundesgericht gewandt und sich über den ihrer Meinung nach zu tiefen Beitrag moniert. In einem lesenswerten Entscheid hat das Bundesgericht die Beschwerde jedoch abgewiesen.
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