Abschaffung des zweistufigen kantonalen Beschwerdeverfahrens

Die Kantone Zürich und Schaffhausen kennen für das KESB Beschwerdeverfahren allgemein zwei Beschwerdeinstanzen. Der „Tagesanzeiger“ berichtet nun, dass der Regierungsrat des Kantons Zürich diese Sonderregelung aufheben möchte (so dass das Obergericht des Kantons Zürich im regulären Beschwerdeverfahren als einzige kantonale Beschwerdeinstanz bestehen würde). Meines Erachtens ist diese Revision überfällig: Wenn – wie der „Tagesanzeiger“ berichtet – 70% der kantonalen Verfahren mehr als 200 Tage dauern (und 20% länger als ein Jahr), ist dies deutlich zu lange, bis Rechtsklarheit besteht (was bei einem zweistufigen Instanzenzug natürlich nicht von den Beschwerdeinstanzen zu verantworten ist). Zumal die Betroffenen den Entscheid der oberen kantonalen Instanz auch noch an das Bundesgericht weiterziehen können.

Durch die Abschaffung des zweistufigen Beschwerdeverfahrens wird der Rechtsschutz für Betroffene, welche nicht in der Lage sind, selbständig eine Beschwerde zu erheben (bzw. sich um eine Vertretung zu bemühen), jedoch insofern eingeschränkt werden, als die Betroffenen faktisch nur noch über eine Beschwerdeinstanz verfügen werden: Nahestehende Personen sind derzeit nur im kantonalen Verfahren zur Beschwerde legitimiert, nicht aber vor Bundesgericht. (Auch) deshalb steht zu hoffen, dass das BGG dergestalt abgeändert werden wird, als nahestehende Personen den Entscheid der kantonalen Beschwerdeinstanz an das Bundesgericht weiterziehen können. Dies ist im Vorentwurf zur Revision des Erwachsenenschutzes so beabsichtigt.

Wer mehr über die vom Regierungsrat des Kantons Zürich beabsichtigte Revision des EG KESR/ZH erfahren möchte, findet hier weiterführende Unterlagen.