In einem neueren Urteil (Einzelentscheid) des Bundesgerichts hat die Beschwerdeführerin im kantonalen Beschwerdeverfahren den Erlass einer superprovisorischen Massnahme beantragt, nicht aber den Erlass einer vorsorglichen Massnahme. Die Beschwerdeinstanz hat dieses Begehren inhaltlich behandelt, jedoch abgewiesen. Daraufhin ist das Bundesgericht zum Schluss gelangt, gemäss Art. 445 ZGB (und Art. 265 ZPO) dürften die Parteien nicht „isoliert“ superprovisorische Massnahmen verlangen. Es hätte deshalb „näher gelegen“, wenn die Beschwerdeinstanz nicht auf das „isolierte“ und somit unzulässige Begehren eingetreten wäre. Für Anwält:innen bedeutet diese Rechtsprechung, dass stets auch der Erlass einer vorsorglichen Massnahme beantragt werden sollte.
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