In einem neueren Urteil hat sich das Bundesgericht mit der Frage befasst, inwiefern die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz – welche die im Rahmen eines Strafverfahrens eingezogene Vermögenswerte einer Person verwaltet – legitimiert ist, eine Beschwerde gegen eine Verfügung der KESB zu erheben, welche zwar ein Erwachsenenschutzverfahren für die Person eröffnet hat, nicht aber (wie von der Staatsanwaltschaft gewünscht) superprovisorische Massnahmen angeordnet hat. Das Bundesgericht verneint diese Frage gestützt auf Art. 450 Abs. 2 ZGB. Von allgemeinem Interesse ist dabei die Auslegung des Gerichts, wonach Art. 390 Abs. 2 ZGB (im Rahmen der Beurteilung der Verhältnismässigkeit) eine „weitergehende Massnahme“ rechtfertigen soll, nicht jedoch die Errichtung einer Beistandschaft als solche. Dieser Auslegung nach hätte Art. 390 Abs. 2 ZGB also nur Einfluss auf die Massschneiderung der Beistandschaft.
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