Gemäss Art. 450e Abs. 3 ZGB muss bei kantonalen Beschwerden gegen fürsorgerische Unterbringungen ein Gutachten erstellt werden. Das Obergericht des Kantons Bern vertrat die Meinung, dieses Erfordernis gelte bei einer ärztlich angeordneten fürsorgerischen Unterbringung nicht. Das Bundesgericht hat, völlig zu Recht, dieser Rechtsprechung in einem neueren Urteil eine Absage erteilt.
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