Gemäss Art. 450e Abs. 3 ZGB muss bei kantonalen Beschwerden gegen fürsorgerische Unterbringungen ein Gutachten erstellt werden. Das Obergericht des Kantons Bern vertrat die Meinung, dieses Erfordernis gelte bei einer ärztlich angeordneten fürsorgerischen Unterbringung nicht. Das Bundesgericht hat, völlig zu Recht, dieser Rechtsprechung in einem neueren Urteil eine Absage erteilt.
Neueste Beiträge
- Statistik Kinderkliniken 29. April 2024
- Kindesentführung: Präventive Ausschreibung eines Kindes 29. April 2024
- Einvernehmliche Unterstützungsmassnahmen 17. April 2024
- Kommunikation mit Menschen mit Behinderungen 15. April 2024
- NFP 76 28. März 2024