In den meisten Kantonen dürfte für die Regelung der unentgeltlichen Rechtspflege – neben Art. 29 Abs. 3 BV – die Art. 117 ff. ZPO anwendbar sein (vgl. Art. 450f ZGB). In einem heute publizierten Urteil (vgl. E. 3.2) hat das Bundesgericht klargestellt, dass es die ZPO erlaubt, ein Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung bereits zur Vorbereitung eines Verfahrens einzureichen. Dies ist in der Praxis des KESR für diejenigen Fälle von Relevanz, in welchen die gesuchstellende Person das Verfahren einleiten möchte, aber im Vorfeld an die Verfahrenseinleitung anwaltliche Beratung benötigt. Die Möglichkeit, das Gesuch frühzeitig einzureichen, ist von Bedeutung, weil die unentgeltliche Rechtspflege im Grundsatz nicht rückwirkend zu bewilligen ist (vgl. Art. 119 Abs. 4 ZPO e contrario).
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