Beschwerde gegen ärztliche FU – örtliche Zuständigkeit

Nach Art. 429 Abs. 1 ZGB können die Kantone Ärzte und Ärztinnen bezeichnen, die neben der KESB eine fürsorgerische Unterbringung anordnen dürfen. Sehen die Kantone eine ärztliche Zuständigkeit vor, müssen sie auch deren örtliche Zuständigkeit regeln. In der Praxis sowie in der Literatur war bis anhin umstritten, welche Instanz für eine allfällige Beschwerde zuständig ist. Das Bundesgericht hat in einem neuen Urteil diese Frage für interkantonale Verhältnisse geklärt: Örtlich zuständig ist die Beschwerdeinstanz(en) desjenigen Kantons, auf dessen Hoheitsgebiet die fürsorgerische Unterbringung angeordnet worden ist. Nicht massgebend ist demgegenüber der Ort, an dem die fürsorgerische Unterbringung vollzogen wird. Ordnet eine Arztperson im Kanton Basel-Stadt die fürsorgerische Unterbringung an und wird die Person im Anschluss in einer Einrichtung im Kanton Basel-Landschaft verbracht, ist also die Beschwerdeinstanz im Kanton Basel-Stadt zuständig.