Nahe stehende Personen

Nahe stehende Personen sind unter Umständen zur kantonalen Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 450 ZGB). In einem neueren Entscheid hat das Bundesgericht klargestellt, dass eine Person geeignet sein muss, die Interessen der betroffenen Person zu wahren, um als nahe stehend qualifiziert werden zu können. Diesbezüglich hat sich das Bundesgericht mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob eine Inhaberin der elterlichen Sorge als geeignet anzusehen ist, gegen einen Entscheid der KESB betreffend die Drittverwaltung des Kindesvermögens (vorliegend: Zustimmung nach Art. 416 ZGB) Beschwerde zu führen, falls dieser Elternteil gestützt auf die Bestimmungen zum freien Kindesvermögen (vgl. Art. 321 f. ZGB) von der Verwaltung des Kindesvermögens ausgeschlossen worden ist. Das Gericht hat dafürgehalten, die Eignung sei durch den Ausschluss von der Verwaltung nicht per se zu verneinen.

Weiter hat das Bundesgericht festgehalten, eine Drittperson müsse auch tatsächlich die Wahrung der Interessen der betroffenen Person mit der Beschwerde bezwecken, um als nahestehende Person qualifiziert zu werden.

Auf die in seiner bisherigen Rechtsprechung postulierten Kriterien für nahe stehenden Personen (1. Unmittelbare Kenntnis der Persönlichkeit der betroffenen Person; 2. Beziehung zur betroffenen Person von Verantwortung für deren Ergehen geprägt; 3. Beziehung von der betroffenen Person bejaht, vgl. BGer vom 7.12.2015, 5A_112/2015, E. 2.5.1.2) ist das Bundesgericht demgegenüber nicht eingegangen. Diese Kriterien dürften weiterhin relevant sein, um die Eignung einer Person zu bejahen.