In einem neueren Entscheid hat sich das Bundesgericht mit der Ausrichtung von Parteientschädigungen in einem FU-Verfahren auseinandersetzen müssen.Am 28. Oktober 2019 hiess das Gericht eine Beschwerde in Zivilsachen in Aufhebung des Entscheids des Obergerichts Bern gut und wies die Sache zum erneuten Entscheid an die KESB zurück. Dabei hielt es fest, die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung der betroffenen Person seien nicht erfüllt. Mit Blick auf die konkreten Umstände könne diese aber nicht ohne weiteres aus der Unterbringung entlassen werden. Die KESB habe daher Massnahmen zur Gestaltung der Übergangszeit und zur Vorbereitung der definitiven Entlassung zu treffen. Zur Regelung der Kostenfolgen des kantonalen Verfahrens wies das Bundesgericht die Sache an das Obergericht zurück. Das Obergericht kam daraufhin zum Schluss, die betroffene Person sei vor Bundesgericht unterlegen. Deshalb bestehe keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Das Bundesgericht hat nun völlig zu Recht festgehalten, dass eine solche Betrachtungsweise nicht angehen kann: Zwar hat das Bundesgericht dem Antrag der betroffenen Person nicht Folge geleistet. Dies allerdings nur, damit die KESB die nötigen Begleit-, Vorbereitungs- und Übergangsmassnahmen treffen kann. Entsprechend hat sich die betroffene Person in der Hauptsache durchgesetzt. Folglich hat sie Anspruch auf Parteientschädigung. Diese darf allerdings gekürzt werden, weil kein vollständiges Obsiegen vorliegt.
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