Das Familiengericht Zofingen hat in einem Fall trotz bereits hängiger Beschwerde gegen einen Entscheid einen sog. «Ergänzungsentscheid» gefällt. Mit diesem wurden der Zweck und die Dauer der Platzierung einer Jugendlichen abgeändert. In der Folge hat das Obergericht des Kantons Aargau materiell auf den Ergänzungsentscheid abgestellt, obwohl formell der Erstentscheid Anfechtungsgegenstand war. Inwiefern dieses Vorgehen zulässig ist, hat das Bundesgericht in seinem Entscheid vom 24. Juli 2019 offenlassen können, da das Obergericht das rechtliche Gehör verletzt hatte. Meines Erachtens geht es aufgrund des Devolutiveffekts nicht an, dass die KESB (bzw. das Familiengericht) nach Anhängigkeit der Beschwerde den angefochtenen Entscheid inhaltlich abändert. Freilich kann die KESB einen Entscheid in Wiedererwägung ziehen (vgl. Art. 450d). Zudem erwachsen Entscheide der KESB generell nicht in materielle Rechtskraft. Der KESB steht es deshalb auch während eines Beschwerdeverfahrens frei, einen neuen Entscheid zu verfassen. In der Folge muss die Beschwerdeinstanz wohl das Verfahren abschreiben (eine Ausnahme müsste allerdings gelten, wenn sich die aufgeworfene Frage jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnte, an ihrer Beantwortung wegen der grundsätzlichen Bedeutung ein öffentliches Interesse besteht und sie im Einzelfall kaum je überprüft werden könnte).
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