Zustellung über A-Post-Plus oder: Finde das einschlägige Verfahrensrecht…

Bekanntlich stellen viele Behörden den Betroffenen ihre Verfügungen und Entscheide per A-Post-Plus zu. Diese Zustellungsart enthält für Anwaltspersonen eine Fristenfalle: Bei der Zustellung über A-Post-Plus registriert die Post nämlich, zu welchem Zeitpunkt ein Schreiben in das Postfach der Adressatin gelegt wird. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung beginnt deshalb – anders als bei eingeschriebenen Sendungen – der Fristenlauf der Fristenlauf. Dies ist problematisch, wenn Verfügungen und Entscheide am Samstag in das Postfach gelegt werden: Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt der Entscheid am Samstag zugestellt und beginnt die Rechtsmittelfrist deshalb am Sonntag. Allerdings bemerken die Mitarbeitenden der Anwaltskanzlei montags nicht ohne Weiteres, ob eine Verfügung am Samstag oder am Montag zugegangen ist. Mit der Folge, dass der Fristenlauf für eine am Samstag zugestellte Verfügung allenfalls ab Dienstag gerechnet wird (falsche Annahme der Zustellung am Montag). Bei einer A-Post Plus Zustellung, welche am Montag zur Kenntnis genommen wird, sind Mitarbeitende von Anwaltskanzleien also gut beraten, abzuklären, ob die Post das Dokument am Samstag oder am Montag in das Postfach gelegt hat.  

Einfacher ist die Situation, wenn eine A-Post-Plus Zustellung gar nicht erlaubt ist. In einem neueren bundesgerichtlichen Entscheid hat deshalb eine Beschwerdeführerin geltend gemacht, für die Zustellung von KESR-Entscheidungen im Kanton Zug käme die ZPO zur Anwendung (welche keine A-Post-Plus Zustellung von Verfügungen und Entscheidungen kennt), da das kantonale Recht lückenhaft ist.

Der Fall zeigt exemplarisch auf, weshalb das derzeitige Verfahrensrecht nicht praktikabel ist: Gemäss § 56 EG ZGB/ZG ist für das Verfahren vor den zugerischen Behörden, unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen dieses Gesetzes und des Bundesrechtes, das kantonale Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG) anwendbar. Daraus könnte abgeleitet werden, die ZPO sei (als bundesrechtlicher Erlass) gegenüber dem VRG vorrangig. Mit der Folge, dass für die Art der Zustellung Art. 138 ZPO anwendbar wäre (welcher keine Zustellung via A-Post-Plus kennt). Allerdings wird dabei übersehen, dass die ZPO im KESR-Verfahren nur als kantonales Recht anwendbar ist und auch dies nur dann, wenn keine anderweitige kantonale Rechtsgrundlage besteht (vgl. Art. 450f ZGB). Damit war gemäss § 56 EG KESR/ZG i.V.m. § 21 Abs. 1 VRG/ZG die Zustellung über A-Post-Plus zulässig.