Zustellung von Verfahrensakten von Amtes wegen?

Müssen Verfahrensbeteiligte von Amtes wegen mit Akten bedient werden? Diese Fragestellung hatte das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt zu beurteilen: Im entsprechenden Fall beantragte der Vater die Regelung des persönlichen Verkehrs. Im Verlaufe des Verfahrens verfasste die Mutter eine e-mail an die Behörde. Zudem vermerkte die KESB den Inhalt eines Telefonates mit der Mutter in einer Aktennotiz. Vor dem Appellationsgericht hat der Vater nun geltend gemacht, ihm seien weder die e-mail noch die Aktennotiz zugestellt worden. Hierzu hat das Gericht festgehalten, die KESB müsse eine verfahrensbeteiligte Person jedenfalls in periodischen Abständen über den Beizug neuer entscheidwesentlicher Akten, welche die verfahrensbeteiligte Person nicht kennt und auch nicht kennen kann, informieren. Ansonsten liege eine Verletzung des rechtlichen Verkehrs vor. Verfahrensbeteiligte müssen demnach nicht «nur» mit Akten bedient werden, wenn sie ein Gesuch um Akteneinsicht stellen. In aller Regel werden sich aber keine praktischen Konsequenzen aus einer entsprechenden Verletzung des rechtlichen Gehörs ergeben: Diese kann im Beschwerdeverfahren regelmässig geheilt werden. So verhielt es sich gemäss dem Appellationsgericht auch im vorliegenden Fall.