Zur Problematik der Regelung über bewegungseinschränkende Massnahmen

Der tragische Fall des 18-jährigen, mit einem Asperger-Syndrom diagnostizierten Theo, welcher nach einer Isolation in den Räumlichkeiten der PDAG verstorben ist, bewegt die Öffentlichkeit und die Medien. In diesem Beitrag soll nicht gemutmasst werden, inwiefern sich die angeklagten Personen strafrechtlich schuldig gemacht haben, inwiefern die Isolation von Theo mit Blick auf den Erwachsenenschutz gerechtfertigt war oder ob Theo bei einer anderen gesetzlichen Regelung Theo heute noch leben würde.

Der Fall von Theo zeigt aber eine grundlegende Problematik der derzeitigen Regelung über bewegungseinschränkende Massnahmen (Art. 383 ff. ZGB) auf: Auch wenn die Isolation von Theo einen Monat andauerte, war (und ist) die Einrichtung nach dem geltenden Recht nicht ausdrücklich verpflichtet, die KESB über die Isolation zu informieren.

Jedenfalls bei länger andauernden Isolationen wäre es wünschenswert, wenn eine Mitteilungspflicht der Einrichtung an die KESB bestünde. Denn in solchen Fällen stellt sich die Frage, ob überhaupt noch eine Einschränkung der Bewegungsfreiheit vorliegt, oder ob die Bewegungsfreiheit entzogen ist. Was semantisch erscheint (Einschränkung oder Entzug der Bewegungsfreiheit) hat weitgehende Auswirkungen: Ein Entzug der Bewegungsfreiheit erlaubt das Erwachsenenschutzrecht nur auf der Grundlage der fürsorgerischen Unterbringung. Diese Massnahme kennt andere Voraussetzungen als die Einschränkung der Bewegungsfreiheit (Art. 426 Abs. 1 ZGB). Zudem – und fast noch relevanter – dürfen die Einrichtungen keine fürsorgerische Unterbringung anordnen (sondern vielmehr, je nach kantonalem Recht, Ärzt:innen oder die KESB). Durch die Mitteilungspflicht könnte die KESB also prüfen, ob sie selber (oder Ärzt:innen) die weitere Isolation gestützt auf die Bestimmungen über die fürsorgerische Unterbringung gutheissen muss bzw. bejahendenfalls gutheissen kann.