In einem neueren, zur Publikation in der amtlichen Sammlung vorgesehenen Urteil hat das Bundesgericht die Frage offen gelassen, inwiefern das kantonale Recht den Zeitpunkt der Rechtshängigkeit eines KESR-Verfahrens regeln darf (bzw. inwiefern das Bundesrecht hierfür massgebend ist). Es hat aber festgehalten, dass ein KESR-Verfahren spätestens eröffnet (und damit rechtshängig) ist, wenn die KESB eine vorsorgliche oder superprovisorische Massnahme anordnet. Dies, weil gemäss dem Bundesrecht ein Verfahren vor der KESB von Amtes wegen (inkl. auf eine Gefährdungsmeldung hin) oder aufgrund eines Antrages (z.B. auf Erlass vorsorglicher Massnahmen) eröffnet werden kann.
Weiter ist das Gericht zum Schluss gekommen, die KESB dürfe auch dann einen Endentscheid erlassen, wenn die Parteien in ihrem Gesuch nur vorsorgliche Massnahmen beantragen. Dies erscheint für den Kindes- und Erwachsenenschutz konsequent, zumal die KESB ja das Hauptverfahren ja auch von Amtes wegen eröffnen kann.