Gemäss Art. 30b Abs. 1 ZGB kann jede Person, die innerlich fest davon überzeugt ist, nicht dem im Personenstandsregister eingetragenen Geschlecht zuzugehören, beim Zivilstandsamt erklären, dass sie den Eintrag ändern lassen will. Die erklärende Person kann einen oder mehrere neue Vornamen in das Personenstandsregister eintragen.
In einem neueren Urteil musste sich das Bundesgericht mit dieser Bestimmung im kindesschutzrechtlichen Kontext auseinandersetzen. Eine 2007 geborene Person, deren bei der Geburt zugewiesenes Geschlecht „weiblich“ war, wollte durch die Änderung des Geschlechtseintrages eine Geschlechtsangleichung vornehmen. Für die Änderung des Eintrages müssen dem Zivilstandsamt bestimmte Ausweispapiere vorgelegt werden. Die gesetzlichen Vertreter der minderjährigen Person weigerten sich – auch nach entsprechender Weisung der KESB -, der Beiständin ihres Kindes die Ausweispapiere zu übergeben. Dies im Wesentlichen mit der Argumentation, das Zivilstandsamt sei nicht qualifiziert, zu entscheiden, ob ihr Kind urteilsfähig sei (Hintergrund: Jugendliche ab 16 können auch ohne Zustimmung der gesetzlichen Vertretung den Geschlechtseintrag ändern lassen, sofern sie urteilsfähig sind, vgl. Art. 30b Abs 4 Ziff. 1 ZGB). Vielmehr sei ein ärztliches Attest nötig. Mit Blick auf die Entstehungsgeschichte verneinte das Gericht diese Argumentation.
Damit können die KESB die Inhaber der elterlichen Sorge anweisen, die für die Änderung des Geschlechtseintrages nötigen Unterlagen herauszugeben, auch wenn keine ärztlichen Atteste betreffend die Urteilsfähigkeit der minderjährigen Person vorliegen.