In einem Urteil vom 14. August 2019 musste sich das Bundesgericht mit der Frage auseinandersetzen, unter welchen Umständen auf eine Anhörung der betroffenen Person verzichtet werden kann, weil zuvor angesetzte Anhörungstermine nicht stattfinden konnten. Im vorliegenden Fall beabsichtigte die KESB, eine Begleit- in eine Vertretungsbeistandschaft umzuwandeln. Drei diesbezügliche Anhörungstermine konnten nicht erfolgen: Der erste Termin, weil die betroffene Person im Zeitpunkt der Zustellung der Einladung zur Anhörung noch in den Ferien weilte (fraglich bleibt hier aber, ob die betroffene Person nicht mit der Zustellung rechnen musste); der zweite Termin wurden in gegenseitiger Absprache verschoben; und der dritte Termin konnte aufgrund eines Todesfalles in der Familie nicht stattfinden. In der Folge entscheid die KESB, ohne einen vierten Anhörungstermin anzusetzen. Das Bundegericht hielt hierzu fest, die KESB hätte die Beschwerdeführerin ein weiteres Mal aufbieten und ihr gegebenenfalls androhen müssen, mangels Mitwirkung auf Grund der Akten zu entscheiden. Sie hätte ihr zudem auch mitteilen müssen, dass die Beiständin eine Erweiterung der Massnahme beantragt hatte. Der vorliegende Entscheid ist insofern eher speziell gelagert, weil der betroffenen Person die Gründe für die drei geplatzten Anhörungen nicht (einseitig) angelastet werden können. Aus dem Entscheid darf aber wohl der Schluss gezogen werden, dass die KESB die betroffene Person über die Folgen einer fehlenden Mitwirkung im Rahmen einer Anhörung orientieren muss, bevor sie auf diese verzichtet, nachdem sie zunächst eine Anhörung vorgesehen hatte. Selbstredend muss die KESB darüber hinaus die betroffene Person über den Gegenstand der Anhörung orientieren. Wie viele Einladungen zur Anhörung erfolgen müssen, bevor die KESB aufgrund der Akten entscheiden darf, kann aber wohl nicht allgemein festgehalten werden. Dies dürfte von den Umständen des Einzelfalls abhängen.
Verzicht auf Anhörung der betroffenen Person aufgrund fehlgeschlagener Anhörungsversuche?
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