Verwahrung von Jugendlichen

Die fürsorgerische Unterbringung stellt nach Rechtsprechung des EGMR sowie, dem EGMR folgend, dem Bundesgericht (BGE 145 III 441) keine geseztliche Grundlage für eine Unterbringung alleine wegen Fremdgeführdung dar (wobei die Argumentation, eine Selbstgefährdung liege vor, wenn die Person vor dem Begehen schwerer Straftaten geschützt werden müsse, gemäss EGMR unzulässig ist). Daraus erwächst nach Ansicht des Ständerates derzeit eine Regelungslücke hinsichtlich 25-jährigen Personen, welche aufgrund eines schweren Deliktes gemäss Jugendstrafrecht verurteilt worden sind und mit 25 weiterhin ein massives Fremdgefährdungspotential aufweisen. Dies, weil jugendstrafrechtliche Schutzmassnahmen nach Ablauf des 25. Altersjahr von Gesetzes wegen erlöschen. Die Mehrheit der Ständerät:innen möchte deshalb neu eine Verwahrung auch von Personen ermöglichen, welche nach Jugendstrafrecht verurteilt worden sind. Voraussetzung ist, dass Jugendliche einen Mord begangen haben, eine «ernsthafte Rückfallgefahr» besteht und die Tat nach Vollendung des 16. Altersjahres verübt wurde. „Watson“ berichtet hier darüber.