Vertretungskompetenzen der Beistandsperson im Beschwerdeverfahren

Inwiefern dürfte Beistandspersonen ihre Klientschaft im Beschwerdeverfahren vertreten? Dieser Frage musste das Bundesgericht in einem Einzelurteil nachgehen. Hintergrund der Beschwerde war der Entscheid der KESB über eine Umwandlung einer umfassenden Beistandschaft in eine Vertretungsbeistandschaft (ohne Entzug der Handlungsfähigkeit). Gegen diesen Entscheid hat die Beistandsperson als Vertreterin der betroffenen Person (also nicht als nahestehende Person) eine Beschwerde an die obere kantonale Instanz geführt. Diese ist nicht auf die Beschwerde eingetreten. Wie das Bundesgericht nun im Einzelentscheid meint, zu Recht.

Das Gericht hielt, soweit vorliegend interessierend, obiter dictum zu Recht fest, die Vertretung durch den Beistand im kantonalen Verfahren dürfe aufgrund eines Interessenkonfliktes ausscheiden: Es sei «schwerlich zu sehen», inwiefern die im Rahmen des Entscheides als Beistandsperson eingesetzte Person die betroffene Person in einer gegen die Beistandschaft gerichteten Beschwerde soll vertreten können.