Die Covid-19-Verordnung Justiz und Verfahrensrecht bringt für die Behörden im Kindes- und Erwachsenenschutz diverse verfahrensmässige Erleichterungen mit sich (vgl. Art. 6 der Verordnung). Die Verordnung war ursprünglich bis zum 30. September 2020 befristet. Nun hat der Bundesrat die Geltungsdauer der Verordnung bis zum 31. Dezember 2021 verlängert (vgl. Art. 10 Abs. 3 der Verordnung; Anmerkung: In einer früheren Version des Beitrages habe ich fälschlicherweise festgehalten, die Verordnung sei bis Ende Dezember 2020 verlängert worden).
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