Verfahrensrechtliche Bestimmungen – Verloren im Durcheinanderland

Ein neu veröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts zeigt anschaulich auf, wie komplex das Auffinden der korrekten verfahrensrechtlichen Bestimmung sein kann.

Dem Urteil lag die Frage zu Grunde, welche Bestimmung im Kanton Appenzell Innerrhoden die Revision eines Urteiles der KESB regelt. Diese Frage bestimmt das kantonale Recht, weil das ausserordentliche Rechtsmittel der Revision bundesrechtlich nicht geregelt ist (Art. 450 ff. ZGB regelt nur die kantonale Beschwerde).

Im vorliegenden Fall war die beschwerdeführende Person der Ansicht, die (von der Vorinstanz angerufenen) Bestimmung zur Revision im kantonalen Verwaltungsverfahrensrecht könne nicht anwendbar sein, unter anderem weil sich die Verfügung der KESB auf Bundesprivatrecht stütze.

Das Bundesgericht ruft aber – und hier liegt die gesamtschweizerische Bedeutung des Urteils – in Erinnerung, dass die Kantone für das Verfahren im Kindes- und Erwachsenenschutz keine Sondernormen erlassen müssen (also Normen, welche sich ausschliesslich auf das Kindes- und Erwachsenenschutzverfahren beziehen). Vielmehr reicht es auf, wenn die kantonalen Bestimmungen zum Kindes- und Erwachsenenschutz auf eine allgemeine Verfahrensordnung verweisen. Dabei kann es sich auch um ein kantonale Verwaltungsverfahrensgesetz handelt (wie z.B.. Art. 8 EG ZGB/AI). Vorliegend bestimmte sich die Revision deshalb nach Art. Art. 54 Abs. 1 VerwVG/AI.