Viele Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden sind eher zurückhaltend, wenn ein Elternteil die unentgeltliche Rechtspflege für ein Verfahren beantrag. In einem neueren Entscheid hat das Bundesgericht in Erinnerung gerufen, dass diese (bereits an sich problematische) Zurückhaltung insbesondere nicht angeht, wenn der andere Elternteil sowie das Kind rechtlich vertreten sind, die elterliche Sorge Verfahrensgegenstand ist und der ersuchende Elternteil rechtsunkundig erscheint. Meines Erachtens ergibt sich aus dem Prinzip der «Waffengleichheit», dass diese Rechtsprechung grundsätzlich unabhängig des Verfahrensgegenstands geltend muss.
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