Eine Voraussetzung für die unentgeltliche Rechtspflege ist, dass ein Verfahren nicht aussichtslos erscheint (vgl. Art. 450f ZGB i.V.m. Art. 117 lit. b ZPO). In der Praxis pflegen die Behörden teilweise, ein Verfahren mit einer nur sehr allgemein gehaltenen Begründung als aussichtslos zu qualifizieren. Das Bundesgericht hat in einem neueren Urteil demgegenüber festgehalten, dass allgemeine Ausführungen – wie ein Verweis auf die Umstände des Falles und die Verfahrensakten (“ vu de l’issue de la cause et des éléments versés au dossier „) – nicht ausreichen, um von Aussichtslosigkeit auszugehen (und die unentgeltliche Rechtspflege zu verneinen).
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