Die UN-Behindertenrechtskonvention findet in der Schweiz eine immer wie grösserere Rezeption. Die Konvention hat zum Ziel, «den vollen und gleichberechtigten Genuss aller Menschenrechte und Grundfreiheiten durch alle Menschen mit Behinderungen zu fördern, zu schützen und zu gewährleisten und die Achtung der ihnen innewohnenden Würde zu fördern (Art. 1 BRK)“. Gemäss Art. 19 BRK anerkennen die Vertragsstaaten das gleiche Recht aller Menschen mit Behinderungen, mit gleichen Wahlmöglichkeiten wie andere Menschen in der Gemeinschaft zu leben. Der Aufsatz von Bannister/Venkatapuram gibt Gelegenheit, näher über die Deinstitutionalisierung der Wohnformen von behinderten Personen nachzudenken.
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