In einem neueren Urteil hat das Bundesgericht entschieden, dass eine Übertragung der Beistandschaft an die KESB am neuen Wohnort der betroffenen Person gestützt auf Art. 442 Abs. 5 ZGB insbesondere unterbleiben kann, wenn die Behörde am alten Wohnort «nur» über ein zustimmungsbedürftiges Geschäft (Art. 416 ZGB) befinden muss.
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