In einem neueren Urteil (Einzelentscheid) des Bundesgerichts hat die Beschwerdeführerin im kantonalen Beschwerdeverfahren den Erlass einer superprovisorischen Massnahme beantragt, nicht aber den Erlass einer vorsorglichen Massnahme. Die Beschwerdeinstanz hat dieses Begehren inhaltlich behandelt, jedoch abgewiesen. Daraufhin ist das Bundesgericht zum Schluss gelangt, gemäss Art. 445 ZGB (und Art. 265 ZPO) dürften die Parteien nicht „isoliert“ superprovisorische Massnahmen verlangen. Es hätte deshalb „näher gelegen“, wenn die Beschwerdeinstanz nicht auf das „isolierte“ und somit unzulässige Begehren eingetreten wäre. Für Anwält:innen bedeutet diese Rechtsprechung, dass stets auch der Erlass einer vorsorglichen Massnahme beantragt werden sollte.
Neueste Beiträge
- Notfallsituation (Verzicht auf lebensrettende Massnahmen): Rolle der Urteilsfähigkeit und Stellenwert einer Patientenverfügung 10. Oktober 2024
- Ausflug ins Asylrecht: Kindeswohl und Kinder in der Nothilfe 4. Oktober 2024
- KOKES-Statistik 2023 27. September 2024
- Anfechtung Entschädigung Beistandsperson 25. September 2024
- Rückweisungsentscheide: Vorgehen 13. September 2024