Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kommt einem Sozialbericht nicht der gleiche Stellenwert wie einem Gutachten zu. Die Gerichte bzw. die KESB können folglich unter weniger einschränkenden Bedingungen vom Sozialbericht abweichen. Wie das Bundesgericht in einem neueren Entscheid festgehalten hat (vgl. E. 4.4), müssen die Behörden allerdings die Gründe für das Abweichen vom Sozialbericht darlegen. Damit müssen sie sich im Entscheid mit dem Inhalt des Sozialberichts explizit auseinandersetzen.
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