Staatshaftung

In einem neu publizierten Urteil musste sich das Bundesgericht mit der Staatshaftung auseinandersetzen. Dem Urteil lag, verkürzt wiedergegeben, folgender Sachverhalt zu Grunde: Eine verbeiständete Person (u.a. Vertretungsbeistandschaft mit der Aufgabe, für eine geeignete Wohnsituation bzw. Unterkunft besorgt zu sein) von ihrem Bruder eine Liegenschaft. In der Folge veränderte die verbeiständete Person den Zustand der Liegenschaft so erheblich, dass die statischen Anforderungen im Haus nicht mehr den gesetzlichen Anforderungen entsprachen. In der Folge verfügte das Bauinspektorat am 17. Januar 2019 sowohl gegen die verbeiständete Person als auch ihren Bruder die sofortige Einstellung der Bauarbeiten, die Pflicht zur nachträglichen Bewilligung bzw. Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes bis 30. April 2019 und die Ersatzvornahme im Unterlassungsfall. Am 18. Juli 2022 machte der Bruder – welcher wohl den ursprünglichen Zustand wiederhergestellt hatte – gegen den Staat CHF 342’145.80 zuzüglich Zins zu 5 Prozent seit 9. Februar 2021 geltend.

Problematisch für den Bruder war zunächst, dass er selber nicht Adressat der Beistandschaft war, sondern ein Angehöriger. Diesbezüglich liess das Bundesgericht – etwas erstaunlich – offen, ob ein Klagerecht nach Art. 454 ZGB auch dann besteht, wenn eine Bestimmung des Erwachsenenschutzrechts verletzt worden ist, die auch Interessen von Angehörigen oder Dritten schützt. Das Bundesgericht hielt fest, dass eine solche Norm vorliegend gar nicht verletzt worden sei.

Ist Art. 454 ZGB nicht anwendbar, kommt gemäss dem Bundesgericht das kantonale Staatshaftungsrecht zur Anwendung. Diesbezüglich war umstritten, ob die relative Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 10 Abs. 1 Haftungsgesetz/BL i.V.m. Art. 60 Abs. 1 OR i.V.m. Art. 49 Abs. 1 SchlT ZGB) abgelaufen war. Diesbezüglich bestätigte das Bundesgericht (unter Willkürgesichtspunkten) die Auffassung der Vorinstanz, wonach die schädigenden Handlungen zum Zeitpunkt des vom Bauinspektorat verfügten Baustopps am 17. Januar 2019 beendet waren. Deshalb sei der Bruder in der Lage gewesen, den Schaden grob zu überblicken, und es seien von da an keine weiteren schadensstiftenden Handlungen hinzugekommen.

Damit begann die relative Verjährungsfrist am 17. Januar 2019, weshalb die Eingabe vom 18. Juli 2022 verspätet war.