Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem Urteil vom 7. Oktober 2019 darüber befinden müssen, inwiefern die Frist, einen Solidaritätsbeitrag zu beantragen (gemäss Art. 5 Abs. 1 AFZFG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 AFZFV waren die Gesuche um Gewährung des Solidaritätsbeitrags bis spätestens 31. März 2018 einzureichen), wiederhergestellt werden kann. In Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat es festgehalten, mangelnde Kenntnisse der Rechtslage würden grundsätzlich keine Wiederherstellung rechtfertigen. Das Bundesverwaltungsgericht weist im Urteil darauf hin, dass die Behörden neben der Publikation in den amtlichen Organen ab 2017 aktiv über die Solidaritätsbeiträge in mehreren Medienkonferenzen informiert haben. Entsprechend dürfte m.E. kaum je ein Grund für die Fristwiederherstellung vorliegen.
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