Damit Betreuung und Kindesunterhalt durch die gleiche Behörde beurteilt werden können, sieht Art. 298d Abs. 3 ZGB vor, dass das Gericht im Fall einer «Klage auf Änderung des Unterhaltsbeitrages an das zuständige Gericht» nötigenfalls die elterliche Sorge sowie die weiteren Kinderbelange neu regelt (sog. Kompetenzattraktion; vgl. diesbezüglich auch Art. 298b Abs. 3 ZGB). In der Rechtsprechung und Lehre ist umstritten, ob bereits ein Schlichtungsgesuch (betreffend den Kindesunterhalt) die Zuständigkeit der KESB zur Regelung der weiteren Kinderbelange entfallen lässt. Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt hat in einem neueren Entscheid nun daran erinnert, dass das Schlichtungsgesuch in Kindesunterhaltsverfahren grundsätzlich entfällt, sofern im Vorgang ein Verfahren bei der KESB anhängig war (Art. 198 lit. bbis ZGB). In diesen Fällen kann die Einreichung eines Schlichtungsgesuches mithin gar nicht zu einer Kompetenzattraktion führen. Nach Ansicht des Gerichtes muss im Verfahren vor der KESB der Unterhalt gar nicht thematisiert worden sein, damit Art. 198 lit. bbis ZGB einschlägig ist. Vielmehr reicht es aus, wenn im Verfahren vor der KESB die Gelegenheit besteht, Unterhalt geltend zu machen. Auch hat das Gericht zu Recht festgehalten, der Schutz vor offenbarem Rechtsmissbrauch könne einer Kompetenzattraktion entgegenstehen, wenn eine Unterhaltsklage kurz vor dem Entscheid der KESB erhoben wird.
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