Die Gestaltung der Kindesbetreuung hat einen erheblichen Einfluss auf die Verteilung des Unterhaltes. Deshalb erscheint es nur logisch, wenn eine Instanz (Gericht oder KESB) für beide Angelegenheiten sachlich zuständig ist. Im Rahmen der Revision des Kindesunterhaltes hat der Gesetzgeber durch eine Ergänzung von Art. 298b Abs. 3 und Art. 298d Abs. 3 ZGB sowie durch den neu geschaffenen Art. 304 Abs. 2 ZPO Klarheit geschaffen: Das mit der Unterhaltsfrage befasste Gericht hat im Sinn einer Kompetenzattraktion auch über die Betreuung zu entscheiden. In einem zur Publikation in der amtlichen Sammlung vorgesehenen Urteil hat sich das Bundesgericht mit der Frage, befasst, welche Rechtsfolge eintritt, wenn die KESB in Verletzung dieser Kompetenzattraktion einen Entscheid über die Betreuung fällt. Es ist im zu beurteilenden Fall zum Schluss gekommen, dass der Entscheid der KESB anfechtbar, nicht aber nichtig sei. Entscheidend war für das Bundesgericht unter anderem, dass sich die Parteien vorbehaltlos auf das Verfahren vor der KESB eingelassen und dieses auch nach Hängigkeit der Unterhaltsklage vorbehaltlos weitergeführt haben. Für die Rechtspraxis bedeutet dies, dass die fehlende sachliche Zuständigkeit einer Behörde umgehend gerügt werden sollte.
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