Sachliche Zuständigkeit der KESB

Der (deutsche) Bundesgerichtshof hat einen Fall entschieden, welche auch für den schweizerischen Kindesschutz interessant ist: Ein Richter eines Familiengerichts hatte einen Entscheid erlassen, wonach für alle Schüler jegliche Corona-Massnahmen wegfallen sollte. Der Bundesgerichtshof hat in einem neueren Urteil entschieden, es gäbe keine globale Zuständigkeit der Familiengerichte, wenn behauptet wird, das Kindeswohl sei gefährdet worden. Vielmehr seien Im Rahmen des schulischen Sonderrechtsverhältnisses die zuständigen Schulbehörden ihrerseits an die das Kindeswohl schützenden Grundrechte gebunden. Die gerichtliche Kontrolle dieses Behördenhandelns obliege hierbei allein den Verwaltungsgerichten. Auf das schweizerische Recht würde dies zu Recht bedeuten, dass bei einer behaupteten Kindeswohlgefährdung in der Schule alleine der Rechtsmittelweg gegen schulische Anordnungen zulässig wäre. Allgemeiner ausgeführt, stünde gegen eine behördliche Massnahme, welche das Kindeswohl angeblich gefährdet, „nur“ der gegen die Anordnung der Massnahme vorgesehene Rechtsschutz zur Verfügung.