Teilweise heissen die oberen Instanzen ein Rechtsmittel gut und weisen den Fall zur weiteren Behandlung an die untere Instanz zurück. In einem neueren Urteil (im familienrechtlichen Kontext) hat das Bundesgericht festgehalten, dass die untere Instanz bei einem Rückweisungsentscheid nicht einfach zur Urteilsberatung schreiten und einen neuen Entscheid treffen darf. Vielmehr muss die Behörde vor ihrem erneutem Entscheid die Entscheidgrundlage unter Geltung der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime selber aktualisieren. Mithin feststellen, ob sich der massgebliche Sachverhalt verändert hat. Zudem muss die Behörde den Parteien die Möglichkeit einräumen, sich zu allfällig eingetretenen Änderungen zu äussern. Das Bundesgericht hat diese Grundsätze in Bezug auf die Rückweisung eines Entscheides der oberen kantonalen Instanz durch das Bundesgericht vorgesehen. Die Grundsätze dürften aber auch in Bezug auf die Rückweisung eines Entscheides der KESB durch die kantonale Beschwerdeinstanz gelten: Es sind keine Gründe ersichtlich, welche eine Ungleichbehandlung dieser zwei Konstellationen nahelegen würden.
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