Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss eine Partei, welche ein Behördenmitglied ablehnen will, unverzüglich ein entsprechendes Gesuch stellen, sobald die Partei von einem Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat. Fraglich ist, was dies bedeutet, wenn sich der Ausstandsgrund erst aufgrund der Gesamtwürdigung einer Situation ergibt (z.B. bei ungewöhnlichen Fehlern in der Verfahrensleitung). Das Bundesgericht hat dazu in einem neueren Urteil (kindes- und erwachsenenschutzrechtlichen Kontext) in Erinnerung gerufen, selbst wenn das Ausstandsgesuch unverzüglich gestellt werden müsse, sei es es mit Blick auf die Gesamtsituation nicht nötig, jedes problematische Verhalten umgehend zu rügen. Dadurch verwirke eine Partei zwar die Möglichkeit, das Gesuch alleine mit diesem einen Ereignis zu begründen. Nicht ausgeschlossen sei aber, auf den „alten“ Ausstandsgrund zusammen mit neu hinzugekommenen Umständen zurückzukommen, sofern nicht missbräuchlich ein bloss vorgeschobener neuer Grund angerufen werde, der nicht ernstlich für die Begründung des Ausstands geeignet sei.
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