Teilweise umschreiben das Gesetz (vgl. Art. 308 Abs. 1 ZGB) sowie die KESB die Aufgabenbereiche der Beistandspersonen nur sehr allgemein. In einem neueren Urteil ging das Bundesgericht auf eine solche Formulierung ein („…als Ansprechperson in allen anfallenden Fragen und Anliegen der Betroffenen [d.h. C.A.________], der Eltern sowie der involvierten [schulischen, psychologischen, ärztlichen, therapeutischen etc.] Fachstellen / Fachpersonen zu amten“). Das Bundesgericht stellte klar, dass die Beistandsperson nur insofern Ansprechperson sein kann, als die Fragen und Anliegen die Kindeswohlgefährdung betreffen. Dieser Hinweis gilt meines Erachtens sinngemäss auch für die Aufgabe der Beistandsperson «die Eltern und das Kind mit Rat und Tat zu unterstützen». Insofern besteht keine allgemeine Unterstützungspflicht bzw. kein Unterstützungsrecht der Beistandsperson, sondern ist auch diese allgemein erscheinende Aufgabe massgeschneidert.
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