Patientenverfügung: Blick über den Tellerrand

Das österreichische Recht divergiert wesentlich vom schweizerischen Recht, was die Patientenverfügung betrifft. So ist auch die Volljährigkeit vorausgesetzt, damit eine Person eine Verfügung erlassen kann. Weiter muss eine Aufklärung betreffend die abgelehnte Massnahme durch einen Arzt erfolgen. Die Zeitdauer der Gültigkeit der Patientenverfügung ist zudem begrenzt (nach Ablauf der Zeitdauer ist die Verfügung freilich noch als Orientierungshilfe beizuziehen). Schliesslich kann die Verfügung nur bei bestimmten Stellen abgeschlossen werden. Interessanterweise hat nun eine Gesetzesrevision zu einer teilweisen Aufweichung dieser – aus schweizerischen Sicht strengen – Voraussetzungen geführt. So gilt die Patientenverfügung seit dem 16 Januar 2019 neu 8 statt 5 Jahre. Zudem ist der Abschluss einer Verfügung auch bei einer weiteren Behörde, den sog. Erwachsenenschutzvereinen, möglich. Der Beitrag von Pesendorfer geht auf diese sowie auf weitere Aspekte der Revision ein.