Parteistellung und Kinderrechtskonvention

In einem neu publizierten Urteil (Nachgang des bereits präsentierten BGer vom 26.11.2020, 6B_1350/2020) haben die Kinder einer zu einer Freiheitsstrafe verurteilten Mutter ein Rechtsmittel gegen den Vollzugsbefehl erhoben (d.h. der Verfügung, mit welcher die Behörden die Mutter zum Strafantritt aufgehoben haben). Problematisch war dabei, dass die Kinder nicht Adressaten des Vollzugsbefehls sind. Die Kinder verwiesen für ihre Parteistellung aber auf die UN-Kinderrechtskonvention (KRK).

Hierzu hielt das Bundesgericht fest, die KRK gewährleiste Rechte der Kinder im Freiheitsentzug. Die Kinder seien aber nicht inhaftiert. Sie seien vielmehr als Drittpersonen betroffen. Im Ergebnis folgerte das Bundesgericht, dass die Vollzugsverfügung den Kindern mangels Parteistellung nicht zuzustellen war. Auch waren sie nicht zur Beschwerde befugt.