Parteientschädigung im FU-Beschwerdeverfahren

Gewisse Kantone sehen vor, dass selbst im gerichtlichen Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung geschuldet ist. Nach Auffassung des Bundesgerichts (Willkürkognition) sowie des Obergerichts des Kantons Zürich gilt dies insbesondere, wenn die ZPO subsidiär anwendbar ist (vgl. Art. 450f ZGB), da es dann an einer Gegenpartei mangeln würde, welche zur Leistung einer Parteientschädigung hätte verpflichtet werden können.

Wie das Obergericht aber in einem kürzlich publizierten Urteil (OGer ZH vom 10.11.2020, PA200044; vgl. ZR 2020, 291 ff.) festgehalten hat, kann eine öffentliche Behörde aber dann zur Zahlung einer Parteientschädigung verpflichtet werden, wenn eine formelle Gegenpartei fehlt, die Behörde materiell Parteistellung hat und sich der angefochtene Entscheid zudem als qualifiziert unrichtig erweist.

Die betroffene Person hat im vorliegenden Fall eine Parteientschädigung gestützt auf Art. 5 Ziff. 5 EMRK verlangt. Das Bundesgericht hat in seiner bisherigen Rechtsprechung offen gelassen ob dies zulässig ist. Im vorliegend präsentierten Urteil verneint das Obergericht nun die Zulässigkeit. Es begründet dies damit, dass zur Wahrung der aus Art. 5 Ziff. 5 EMRK resultierenden Ansprüche die Klage nach Art. 454 ZGB einschlägig sei.