Art. 19 BV gewährleistet einen Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht. Die Bestimmung gewährleistet die Unentgeltlichkeit des Schulbesuchs grundsätzlich „nur“ in jener öffentlichen Schule, die dem Kind durch die Gemeinde des gewöhnlichen Aufenthalts zugewiesen wird. Ist die Entwicklung des Kindes am ordentlichen Schulort ernsthaft gefährdet und gelingt es den zuständigen Schulbehörden nicht, die Situation durch geeignete Massnahmen zu entschärfen, muss die zuständige Gemeinde den unentgeltlichen Schulbesuch aber ausnahmsweise auch auswärts gewährleisten, wenn diese Massnahme zu einer Besserung der Situation führt. In einem neuen Entscheid hat das Bundesgericht präzisiert, die Eltern dürften es nicht zu verantworten haben, dass der Besuch der ordentlicherweise zuständigen Schule nicht mehr in Frage kommt.
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