Neues Jahr, neues Recht

Der Beginn des neuen Jahres bietet Gelegenheit, neue bundesrechtliche Normen mit Bezug auf den Kindes- und Erwachsenenschutz zu betrachten. Aus Sicht des Kindes- und Erwachsenenschutzes bzw. der KESB sind insbesondere zwei Normen von Relevanz. Aus zeitlichen Gründen muss ich leider darauf verzichten, diese Änderungen zu kommentieren.

Neu können Personen, die innerlich fest davon überzeugt sind, nicht dem im Personenstandsregister eingetragenen Geschlecht zuzugehören, gegenüber dem Zivilstandsamt erklären, den Eintrag ändern zu wollen. Diese Erklärung ist teilweise zustimmungsbedürftig (vgl. Art. 30b ZGB). So, wenn die erklärende Person das 16. Altersjahr noch nicht vollendet hat; wenn die erklärende Person unter umfassender Beistandschaft steht; oder wenn die Erwachsenenschutzbehörde dies angeordnet hat. Unter welchen Voraussetzungen die KESB eine Zustimmung anordnen sollen, erscheint nicht ohne weiteres klar und geht aus der bundesrätlichen Botschaft nicht hervor.

Diese spricht sich demgegenüber über den Rechtsschutz aus, wenn in den übrigen Konstellationen die Zustimmung verweigert wird.

Wenn die Zustimmung einem Kind unter elterlicher Sorge verweigert wird, kann dieses die KESB darum ersuchen, den Elternteil oder die Eltern zur Erteilung der fehlenden Zustimmung aufzufordern. Kann die Zustimmung auch auf diesem Weg nicht eingeholt werden, soll die KESB die Eltern gemäss der Botschaft nicht verbindlich zur Zustimmung anweisen können. Vielmehr stehe dann dem Kind die Möglichkeit offen, die Änderung oder Berichtigung des im Personenstandsregister eingetragenen Geschlechts beim Gericht zu beantragen.

Wenn die Zustimmung von der Beistandsperson oder vom Vormund verweigert wird, kann die erklärungswillige Person bei der KESB eine Beschwerde gegen die Verweigerung der Zustimmung einreichen (vgl. Art. 419 ZGB). Auf diesem Weg kann sie gemäss der Botschaft den Entscheid aufheben lassen und die gesetzliche Vertreterin oder den gesetzlichen Vertreter zur Erteilung der erforderlichen Zustimmung zur Erklärung über die Änderung des Geschlechts verpflichten lassen.

Weiter besteht nun eine bundesweite Verordnung über das Inkasso von Alimentenbeiträgen (Verordnung über die Inkassohilfe bei familienrechtlichen Unterstützungspflichten, InkHV, SR 211.214.32).

  • persönliches Beratungsgespräch mit der unterhaltsberechtigten Person
  • schriftliche Kontaktaufnahme mit der unterhaltspflichtigen Person
  • Einleitung eines Betreibungsverfahrens
  • Einreichung eines Schuldneranweisungsgesuchs
  • Erstattung eines Strafantrags wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten
  • Meldung an die Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung